Hallo Jutta, bei den Ärztekammern gibt es Klärungsstellen, die Patienten helfen können. Allerdings ist der Rechnungssanspruch nicht bei Unzufriedenheit erloschen. Es liegt in der Natur ärztlicher Behandlungen, dass nicht alle Patienten zufrieden gestellt werden können. Insofern ist der Behandlungsvertrag ein Dienstleistungsvertrag. Die Rechnung ist zu zahlen, wenn die vereinbarte Dienstleistung erbracht wuurde. VG js
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